Begünstigung im BVG: Welche Vorkehrungen unverheiratete Paare treffen müssen

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Im Konkubinat besteht im Todesfall der Partnerin oder des Partners kein automatischer Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (BVG). Damit die Hinterbliebenen abgesichert sind, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
 

Konkubinat – was ist das?

Paare, die zusammenleben, ohne verheiratet zu sein oder eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, führen ein Konkubinat. In einem solchen Verhältnis ist die Altersvorsorge nicht gesetzlich geregelt. Im Gegensatz zur Ehe und der eingetragenen Partnerschaft gibt es also keine gegenseitige Unterstützungspflicht, Hinterlassenen-Leistungen (Lebenspartner*innen-Rente) und gesetzlich festgelegte Erbansprüche. Eine Übersicht der Hinterbliebenen-Leistungen für Verheiratete, eingetragene Partnerschaften und Konkubinats-Paare finden Sie in diesem Artikel.
 

Begünstigung im BVG möglich

Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können Unverheiratete Leistungen aus der beruflichen Vorsorge der verstorbenen Partnerin oder des verstorbenen Partners erhalten. Um Konkubinats-Partner*innen abzusichern, sind die folgenden Schritte notwendig:

1) Reglement der Pensionskasse prüfen

Nicht alle Pensionskassen gewähren Leistungen an unverheiratete Paare, da sie Partnerschaften unterschiedlich definieren. Es ist daher essenziell, mit Ihrer Pensionskasse abzuklären, ob und unter welchen Bedingungen eine Begünstigung möglich ist. Häufige Kriterien sind:

  • Mindestdauer der Lebensgemeinschaft: Es muss eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im selben Haushalt von mindestens fünf Jahren bestanden haben. Um dies zu belegen, wird eine Wohnsitzbestätigung verlangt.
  • Gemeinsame Kinder: Alternativ zur Mindestdauer kann die Sorge für mindestens ein gemeinsames Kind als Kriterium gelten.
  • Mindestalter: Manche Pensionskassen schreiben ein Mindestalter von 45 Jahren vor, damit ein Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (BVG) der Partnerin oder des Partners erhoben werden kann.

Die Intermakler AG empfiehlt direkt mit der Pensionskasse in Kontakt zu treten, um genaue Informationen zu den Begünstigten-Regelungen zu erhalten.

2) Anmeldung des Konkubinats

Die Lebensgemeinschaft ist der Pensionskasse schriftlich zu melden, wobei entsprechende Formulare ausgefüllt werden müssen. Einige Kassen verlangen zudem eine gegenseitige Unterstützungsvereinbarung. Das Konkubinat kann auch schon angemeldet werden, bevor man fünf Jahre zusammengelebt hat (sofern dies ein Kriterium ist). Die Leistungen werden entsprechend nach dem fünften gemeinsamen Jahr fällig.

3) Regelmässige Überprüfung der Begünstigten-Regelung

Die bei der Pensionskasse hinterlegten Begünstigten-Regelungen sollten regelmässig überprüft und bei Veränderungen der Lebenssituation angepasst werden. Bei einem Jobwechsel ist es zwingend, die Lebensgemeinschaft neu zu melden.

 

Fazit

Ohne entsprechende Vorkehrungen besteht für Konkubinats-Partner*innen im Todesfall häufig kein Leistungsanspruch oder nur ein eingeschränkter. Um dem vorzubeugen, sollte die Regelung der jeweiligen Pensionskasse sorgfältig geprüft und frühzeitig geklärt werden. Zudem ist es entscheidend, die Lebensgemeinschaft sowie allfällige Veränderungen der Lebenssituation der Pensionskasse zu melden.