Gut zu wissen: Ehe und Konkubinat – wer erbt die Vorsorgeguthaben?
Das Schweizer 3-Säulen-Prinzip ist nach wie vor auf die traditionelle Vorsorgesituation von Ehepaaren ausgerichtet. Deshalb sollten Konkubinatspaare einige Besonderheiten kennen. Denn während die Ehe in der Altersvorsorge verbindlich geregelt ist, trifft für das Konkubinat genau das Gegenteil zu: Die gegenseitige Unterstützungspflicht, die Hinterlassenenleistungen und die gesetzlich festgelegten Erbansprüche fallen weg.
Dieser Fall sorgte für Aufsehen. Im April 2014 verlangte eine Frau die Auszahlung der Vorsorgegelder ihres verstorbenen Lebenspartners, da sie laut seinem Testament als Alleinerbin vorgesehen war. Die Vorsorgeeinrichtung wies diese Forderung jedoch mit dem Argument zurück, dass ihr Lebenspartner weder das Konkubinatsverhältnis gemeldet, noch eine Begünstigungserklärung abgegeben hatte. Daraufhin klagte die Frau zunächst vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und schliesslich vor dem Bundesgericht – ohne Erfolg.
Das Vorsorgeguthaben unterliegt nicht dem Erbrecht
«Ein Testament allein genügt nicht für die Begünstigung», fasst das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Entscheidung des Bundesgerichts zusammen. Das Beispiel zeigt, dass das Vorsorgeguthaben nicht dem Erbrecht unterliegt. Das heisst: Nur weil jemand über einen erbrechtlichen Anspruch verfügt, hat er oder sie nicht automatisch ein Anrecht auf das Vorsorgeguthaben der verstorbenen Person.
Doch wo ist festgelegt, wer die Vorsorgegelder im Falle eines Todes erhält? Massgebend ist das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) sowie das Freizügigkeitsgesetz bzw. die Freizügigkeitsverordnung (FZG/FZV). Vorsorgeeinrichtungen sind demnach nicht gesetzlich dazu verpflichtet, das Geld an übrige Erben, wie zum Beispiel Konkubinatspartner*innen, auszuzahlen. Viele Pensionskassen bieten dies aber freiwillig an. Für Konkubinatspaare lohnt es sich daher abzuklären, ob die Pensionskasse solche Leistungen in ihrem Reglement vorsieht.
Ehe und Konkubinat – eine Übersicht zu den drei Säulen
Erste Säule (AHV)
Ehe: Sofern die Bedingungen gemäss AHV-Gesetz erfüllt sind, erhält der oder die überlebende Ehepartner*in eine Witwen- bzw. Witwerrente.
Konkubinat: Weil Konkubinatspaare unabhängig voneinander ihre AHV-Beiträge leisten, erhalten sie auch je eine Einzelrente und erhalten im Todesfall keine Witwen- bzw. Witwerrente.
Zweite Säule (Pensionskasse)
Ehe: Im Todesfall erhält der oder die überlebende Ehepartner*in eine gesetzliche Witwen- bzw. Witwerrente, wenn er oder sie unterhaltspflichtige Kinder zu versorgen hat oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Konkubinat: Bei Konkubinatspaaren hängt es vom Reglement der entsprechenden Pensionskasse ab. Oft zahlen Pensionskassen den hinterbliebenen Konkubinatspartner*innen freiwillig eine Rente aus. Dafür müssen je nach Pensionskassenreglement jedoch eine oder mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Dauer der Lebenspartnerschaft im gemeinsamen Haushalt mindestens fünf Jahre;
- Der hinterbliebene Partner wurde vom Verstorbenen erheblich finanziell unterstützt;
- Gemeinsames Kind
Gut zu wissen und wichtig: Die Konkubinatspartner*innen müssen zu Lebzeiten bei der entsprechenden Pensionskasse explizit schriftlich angemeldet und namentlich mittels Begünstigungserklärung erwähnt werden.
Dritte Säule (Individuelle Vorsorge)
Ehe: In der Regel haben Ehepartner*innen Anspruch auf die in die dritte Säule (3a/3b) einbezahlten Gelder des oder der verstorbenen Partner*in.
Konkubinat: Um den oder die Konkubinatspartner*in oder allenfalls andere Personen zu begünstigen, empfehlen wir vorgängig mit der entsprechenden Vorsorgestiftung (Säule 3a / Säule 3b) Kontakt aufzunehmen.
Ehe oder Konkubinat: Welche Vorsorgeguthaben erhalten die Hinterbliebenen?
Leistungen | Ehe (in der Regel auch eingetragene Partnerschaft) | Konkubinat |
Witwen- / Witwerrente (AHV) | Ja, sofern Bedingungen erfüllt | Nein |
Witwen- / Witwerrente (BVG) | Ja, sofern Bedingungen erfüllt | Je nach Reglement möglich |
Freizügigkeitskapital (BVG) | Ja, gemäss Art. 15 FZV | Ja, gemäss Art. 15 FZV und sofern Bedingungen erfüllt |
Witwen- / Witwerrente (UVG) | Ja, sofern Bedingungen erfüllt | Nein |
Waisenrente (AHV/BVG/UVG) | Ja | Ja |
Spar- oder Todesfallkapital (Säule 3a) | Ja | Ja, gemäss BVV3 und sofern Bedingungen erfüllt |
Todesfallkapital (Säule 3b) | Freie Begünstigung möglich | Freie Begünstigung möglich |
Quelle: Konkubinat und Vorsorge (raiffeisen.ch)