PK-Wechsel: Bundesgericht fordert die Mitbestimmung der Arbeitnehmenden
Das Bundesgericht hat ein weitreichendes Urteil im Bereich der Beruflichen Vorsorge gefällt. Demnach müssen Unternehmen bei einem Wechsel der Pensionskasse ihren Mitarbeitenden ein Mitbestimmungsrecht einräumen.
Parität im BVG gefordert
Nach aktueller Auffassung bedeutet das Urteil für die Arbeitgeber, dass bei einem PK-Wechsel die Zustimmung des Personals notwendig ist, eine reine Orientierung reicht nicht. Es bekräftigt den paritätischen Gedanken im BVG: die Berufliche Vorsorge ist eine gemeinsame Einrichtung von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Tatsächlich sind die Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Ausgestaltung der BVG-Lösung nicht in allen Betrieben ausgeglichen oder die Vorsorgekommission als paritätische Instanz führt ein Schattendasein.
Obwohl die durch den Bundesgerichtsentscheid geforderte Art und Weise der Zustimmung durch die Arbeitnehmenden noch nicht abschliessend geklärt ist, hat die Intermakler AG eine rechtliche Abklärung in Auftrag geben und die Prozesse bei einem PK-Wechsel entsprechend angepasst und erweitert.
Auch die Mitarbeitenden sind gefordert
Dass die Mitarbeitenden künftig eine gleichberechtige und aktive Rolle im BVG einnehmen sollen, bedingt aber ebenso deren Engagement und Interesse an der Thematik. Der Bundesgerichtsentscheid sollte deshalb ebenso als Aufforderung verstanden werden, dass sich die Angestellten mit der Beruflichen Vorsorge auseinandersetzen und Verantwortung wahrnehmen.
Als Broker für Versicherungen und Vorsorge befürworten wir die Mitwirkung der Arbeitnehmenden und informieren anlässlich von Personalorientierungen, welche wir für unsere Kunden und ihre Mitarbeitenden durchführen, über die Schweizerische Altersvorsorge, die betriebliche Lösung und regen die Diskussion und Mitwirkung an.