Gefahr im UVG: Geringere Kostenübernahme bei Unfällen im Ausland

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Bei Unfall-Behandlungen in EU-Staaten müssen die UVG-Versicherer nur die Kosten nach dem sogenannten Sozialtarif des Landes übernehmen. Betroffene kann dies teuer zu stehen kommen.

Dieser Fall sorgte für Aufsehen (zum Artikel): Ein 65-jähriger Schweizer stürzte während seinen Skiferien im Kühtai in Tirol und brach sich die Schulter. Er wurde noch in Österreich in einem Privatspital operiert und konnte nach seiner Rückkehr in die Schweiz bereits wieder arbeiten. Darauf folgte jedoch eine negative Nachricht: Die Unfallversicherung übernahm nur 530 der rund 7200 Franken der Operationskosten, also weniger als 10%.

Die Unfallversicherung (UVGO)

In der Schweiz müssen alle Mitarbeitenden, die durchschnittlich mindestens acht Stunden pro Woche für einen Arbeitgeber tätig sind, gegen die finanziellen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen (Unfälle in der Freizeit) versichert werden. Dabei werden in der Regel Heilungskosten, Hilfsmittel, Rettungs-, Bergungs- und Transportkosten, Taggelder, Integritätsentschädigung und Rentenleistungen bei Tod und Invalidität sowie Bestattungskosten, übernommen.

In EU-Staaten wird nur der Sozial­tarif übernommen

Grund dafür ist eine Praxis der Schweizer UVG-Versicherer, welche nicht allgemein bekannt ist und im oben genannten Fall streng angewandt wurde. Die Kosten für Behandlungen in EU- oder EFTA-Staaten werden nach dem Sozialtarif des entsprechenden Landes vergütet und über die jeweilige Verbindungsstelle abgerechnet. Die Versicherung erstattet also nicht die tatsächlichen Kosten der Behandlung, sondern nur den gesetzlichen Tarif des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Und dieser Tarif ist in der Regel bedeutend tiefer als der Tarif von Privatspitälern oder von Schweizer Spitälern mit allgemeiner Abteilung.

Weitere Informationen zur Verrechnung von Unfall-Behandlungen in EU/EFTA und Staaten mit Sozialversicherungsabkommen

Fand die Behandlung in der privaten Abteilung eines öffentlichen Spitals oder in einer Privatklinik statt, müssen zusätzlich in Rechnung gestellte Kosten möglicherweise selbst getragen werden. Es kann sogar vorkommen, dass der UVG-Versicherer die Rückvergütung der Behandlungskosten vollständig ab-lehnt. Bei einem Unfall in einem Staat mit Sozialversicherungsabkommen wird die Behandlung nach dem Sozialtarif dieses Staats vergütet. Ereignet sich der Unfall nicht in einem EU- oder EFTA-Staat und nicht in einem Land mit Sozialversicherungsabkommen, wird in der Regel höchstens der doppelte Betrag der Kosten, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären, erstattet.

Vorkehrungen gegen geringe Kostenübernahmen für Unfälle im Ausland

Die grösste Unfallversicherung der Schweiz, die Suva, weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass man bei Behandlungen im Ausland keine Kostenübernahmeerklärung unterzeichnen soll und empfiehlt, vorher mit seinem Versicherer in der Schweiz Kontakt aufzunehmen.

Aber was passiert, wenn man gar nicht mehr in der Lage ist, sich dazu zu äussern (z.B. aufgrund von Bewusstlosigkeit)? Um solchen oder ähnlichen Szenarien zuvorzukommen, gibt es drei mögliche Lösungsansätze:

  • Abschluss einer Zusatzversicherung in der privaten Krankenkasse mit Heilungskosten bei Unfall in der Halbprivat- oder Privatabteilung
  • Abschluss einer privaten Reiseversicherung mit einer Versicherungsdeckung für Heilungskosten
  • Abschluss einer Heilungskosten-Zusatzversicherung in der UVG-Zusatzversicherung durch den Arbeitgeber

Die Praxis der UVG-Versicherer stellt eine Risikosituation bei Unfällen im Aus-land dar und kann hohe Kosten nach sich ziehen. Entsprechend sollte eine Anpassung der Versicherungslösung sowohl von Privatpersonen als auch von Arbeitgebern in Betracht gezogen werden.