Corona-Erkrankungen: Beachtung der Obliegenheiten im Schadenfall
Mit einer Versicherung gehen für Unternehmen gewisse Pflichten einher. Die Zahlung der Prämien ist dabei eine wesentliche, aber nicht die einzige. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers definieren weitere Vorgaben, welche es für die Gewährleistung des Versicherungsschutzes einzuhalten gilt.
Gebote im eigenen Interesse
Bei einem Teil dieser Pflichten handelt es sich um sogenannte Obliegenheiten, welche als Verhaltensvorschriften verstanden werden können. Kommt ein Versicherungsnehmer diesen nicht nach, können daraus Leistungseinbussen oder ein Deckungsverlust im Schadenfall resultieren. Die Einhaltung dieser Gebote ist somit im Interesse des Versicherungsnehmers.
Zu den Obliegenheiten zählen unter anderem Anzeige- und Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers, auf welche sich der Versicherer im Schadenfall beziehen kann. Wer es beispielsweise unterlässt, bei einem Wasserschaden mögliche Sofortmassnahmen zu ergreifen, könnte unter Umständen die Schadenminderungspflicht verletzt haben.
Langwierige Verläufe oder Folgeerkrankungen von Corona: Obliegenheiten beachten!
Auch bei den Personenversicherungen sind die Obliegenheiten zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie möchten wir explizit darauf hinweisen. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt nämlich, dass die Versicherer je länger je strikter auf die vertraglichen Fristen beharren und immer weniger Kulanz zeigen. So ist in den AVB der Krankentaggeldversicherungen (KTG) festgelegt, innerhalb welcher Zeitspanne ein Krankheitsfall mit Arbeitsunfähigkeit gemeldet werden muss. Wird diese Frist verletzt, könnten die Versicherungsleistungen gekürzt oder gar verweigert werden.
Coronavirus (Covid-19) Versicherungssituation
zum ArtikelBei langwierigen Verläufen oder Folgeerkrankungen von Corona, die erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit führen, ist es besonders wichtig, sich über die vertraglichen Fristen im Klaren zu sein. Darum möchten wir unseren Kunden raten, Krankheitsfälle, welche zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führen könnten, lieber zu früh als zu spät zu melden sowie im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagement rechtzeitig präventive Massnahmen zu ergreifen, um die Betroffenen bei der Genesung zu unterstützen und die Anzahl an Ausfalltagen zu reduzieren.
Unsere Mitarbeitenden informieren Sie jederzeit gerne über die für Sie gültigen Fristen sowie allfällige weitere Massnahmen.