Warum eine Mitwirkungskommission beim PK-Wechsel notwendig ist
Das Bundesgerichtsurteil vom 5. Mai 2020 bedeutet für Arbeitgebende, dass sie einen Wechsel der Pensionskasse nicht ohne die Zustimmung ihres Personals vollziehen können. Damit wurde der paritätische Gedanke im BVG bekräftigt, nämlich dass Arbeitgebende und Arbeitnehmende bei der beruflichen Vorsorge gleichberechtigt sind.
Um dieser Anforderung nachzukommen, sollten Unternehmen ab einer Betriebsgrösse von zirka 10 Mitarbeitenden eine Mitwirkungskommission gründen. Diese besteht – im Gegensatz zur Personalvorsorgekommission (PVK) – ausschliesslich aus Arbeitnehmervertreter:innen. Ohne Mitwirkungskommission stehen die Mitwirkungsrechte allen Arbeitnehmenden direkt zu. Dabei könnte bereits eine Gegenstimme bewirken, dass ein Wechsel der Pensionskasse nicht umgesetzt werden kann.
In unserem Merkblatt erfahren Sie mehr zur Mitwirkungskommission und die Unterschiede zur Personalvorsorgekommission.