Vorsorgekommission: die unterschätzte Instanz im BVG
Viele Unternehmen in der Schweiz, und die überwiegende Mehrheit aller KMU, sind in der beruflichen Vorsorge einer Sammelstiftung angeschlossen – im Gegensatz zu grösseren Unternehmen, die in der Regel eine eigene Firmenpensionskasse in Form einer Stiftung gründen. Für jedes angeschlossene Unternehmen führt die Sammelstiftung ein Vorsorgewerk, das je nach den jeweiligen Bedürfnissen gestaltet werden kann. Innerhalb des Vorsorgewerks bildet die obligatorische Vorsorgekommission das zentrale Steuerungsorgan, ähnlich eines Stiftungsrats bei firmeneigenen Pensionskassen.
Paritätische Zusammensetzung: Gleichberechtigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden
Die Vorsorgekommission muss zu gleicher Zahl aus Arbeitnehmenden sowie Arbeitgebern bestehen, das heisst sogenannt paritätisch zusammengesetzt sein. So besagt es das 1985 eingeführte BVG-Obligatorium. In der Regel besteht die Vorsorgekommission aus je zwei Vertretern beider Seiten. Dabei wählen die Mitarbeitenden sowie der Arbeitgeber ihre Vertreter selbst, wobei für die Arbeitnehmenden nur Personen kandidieren können, die einerseits beim Vorsorgewerk versichert sind und andererseits keine geschäftsleitende Funktion ausüben (d.h. kein Mitglied des Verwaltungsrats, der Direktion oder Geschäftsleitung sind). Als Vertreter des Arbeitgebers agieren in der Regel ausgewählte Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung (diese Personen müssen nicht zwingend beim Vorsorgewerk versichert sein). Eine Person der Vorsorgekommission wird zum Präsidenten gewählt und verfügt bei Stimmengleichheit über den Stichentscheid. Das Prozedere der Wahl, die Amtsdauer sowie die Beschlussfassung sind im Organisationsreglement des Vorsorgewerks beschrieben und können je nach Einrichtung variieren.
Unterschätzte Bedeutung trotz weitreichender Kompetenzen
In der Praxis, vor allem bei kleineren Vorsorgewerken bei KMU-Betrieben, führt die Vorsorgekommission ein Schattendasein. Dabei ist sie theoretisch ein wichtiges Organ. Einerseits wenn man bedenkt, wie viel Vermögen die Mitarbeitenden im Vorsorgewerk sparen. Andererseits wenn man sich die weitreichenden Kompetenzen der Vorsorgekommission vor Augen führt.
Die Vorsorgekommission ist das zuständige Organ für die Belange des Vorsorgewerks. Jegliche Entscheide hinsichtlich Finanzierungs- und Leistungsänderungen (z.B. Erhöhung der Altersgutschriften, Anpassung des versicherten Lohns), der Verwendung freier Mittel oder des Wechsels der Sammelstiftung müssen durch sie genehmigt werden. Entsprechend viel Einfluss können die Arbeitnehmenden walten lassen, wenn es um die Verwaltung ihres Altersguthabens geht.
Die Pflichten der Vorsorgekommission umfassen die Information der Arbeitnehmenden über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage des Vorsorgewerks, die Überwachung der Administration, die Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie die Veranlassung von Ersatzwahlen.
In der Zukunft vermehrt im Fokus?
In Zeiten, in denen die berufliche Vorsorge vor Herausforderungen und Veränderungen steht, dürfte die Vorsorgekommission wieder vermehrt an Bedeutung gewinnen. Denn die zu treffenden Entscheide betreffen ja in erster Linie das Vermögen der Angestellten. Entsprechend wichtig erscheint eine angemessen Vertretung und Durchsetzung ihrer Interessen in der Vorsorgekommission.