BVG 47a: Freiwillige Weiter­versicherung für ältere Arbeitslose

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Wer kurz vor Erreichen des Rentenalters (nach Vollendung des 58. Lebensjahrs, je nach PK-Reglement ab Alter 55) aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber seine Stelle verliert, kann künftig in der Beruflichen Vorsorge versichert bleiben. Dies regelt der neue Artikel 47a im BVG, der am 1. Januar 2021 in Kraft trat.

Leistungserhalt für ältere Arbeitslose

Arbeitnehmende können weiterhin der bisherigen Pensionskasse angehören, obwohl ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Dank dieser Regelung ist es künftig möglich, die versicherten Risikoleistungen im BVG (Invalidität/Tod) aufrechtzuerhalten sowie auf Wunsch weiterhin Sparbeiträge einzuzahlen, um die geplante Altersleistung (Rente/Kapital) zu erreichen.

Die Option der freiwilligen Weiterversicherung wird den betroffenen Personen nach der Kündigung von der Pensionskasse angeboten. Bislang mussten Arbeitnehmende nach einer Kündigung aus der Pensionskasse austreten und das angesparte Kapital auf ein Freizügigkeitskonto oder die Stiftung Auffangeinrichtung überweisen. Freizügigkeitsstiftungen zahlen bei der Pensionierung in der Regel jedoch keine Rente, sondern lediglich das Kapital aus.

Auswirkungen auf die Frage „Rente oder Kapital?“

Zwei Punkte der neuen Regelung gilt es jedoch aus Arbeitnehmersicht zu beachten: Die versicherte Person hat sowohl die Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Zudem ist eine Kapitalauszahlung bei der Pensionierung nur innerhalb der ersten zwei Jahre der Weiterversicherung möglich. Nach zweijähriger Laufdauer muss eine lebenslange Rente bezogen werden.

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