Arbeiten im AHV-Alter: Das sollten Sie wissen
Mehr als 11% aller über 65-Jährigen gehen laut dem Bundesamt für Statistik einer bezahlten Arbeit nach. Das sind immerhin 3% aller Erwerbstätigen, mit steigender Tendenz. Arbeiten im AHV-Alter ist – vor allem aufgrund der Alterung, die sich noch nicht im Pensionsalter spiegelt – ein gesellschaftlicher Trend, der uns die nächsten Jahre weiterhin begleiten wird.
Dieser Artikel gibt Ihnen mit einer Linksammlung und den wichtigsten Fakten einen Überblick, was Sie hinsichtlich Versicherungen und Vorsorge wissen sollten, wenn Sie im AHV-Alter arbeiten oder dies planen.
7 Fakten zur Arbeit im AHV-Alter
- Bei einer bezahlten Beschäftigung nach der Pensionierung zahlen Sie ab einem Freibetrag von CHF 16’800.- (pro Arbeitgeber/Anstellungsverhältnis) Bruttolohn jährlich weiterhin AHV- und IV-Beiträge ein (Abzug vom Bruttolohn).
- Ab dem Pensionsalter besteht kein Anrecht mehr auf eine IV-Rente – die AHV-Rente tritt an deren Stelle und ist gleich hoch bemessen.
- Sie können: a) die Rente mittels einer Aufschubserklärung aufschieben (mindestens ein Jahr, maximal fünf Jahre), wodurch die einbezahlten AHV-Beiträge später angerechnet werden, oder b) die Rente bereits beziehen, wodurch die einbezahlten Beiträge nach dem Pensionsalter keinen Einfluss auf die Höhe der Rente mehr haben (Solidaritätsbeiträge). Wenn ein Aufschub geplant wird, muss dies innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung geschehen.
- Je nach Reglement der Pensionskasse sind Einzahlungen in die 2. Säule weiterhin möglich, der Bezug der PK-Rente kann dann bis zum 70. Altersjahr aufgeschoben werden, was aus steuerlichen Gründen Sinn machen kann.
- Ab dem gesetzlichen Pensionsalter verliert man den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Man zahlt deshalb auch keine ALV-Abzüge mehr.
- Das Arbeitsrecht kennt kein Alter. Deshalb sind Arbeitnehmende im AHV-Alter durch den Arbeitgeber gegen Unfälle zu versichern. In der UVG-Zusatz- und der Krankentaggeld-Versicherung sind Personen bis zum 70. Altersjahr versicherbar. Jedoch können bereits ab Alter 65 je nach Versicherer Deckungseinschränkungen bestehen, spätestens jedoch ab Alter 70. Entsprechend ist jeder Fall individuell mit der Intermakler AG zu prüfen.
- Einzahlungen in die Säule 3a sind weiterhin möglich, sofern man über das ordentliche Rentenalter der AHV hinaus erwerbstätig bleibt, längstens aber bis zur Erwerbsaufgabe oder bis max. zum Erreichen des 69. Altersjahrs (Frauen) bzw. 70. Altersjahrs (Männer).
Linksammlung