Unbezahlter Urlaub: Aus­wirkungen auf Versicherungen und Pensions­kasse

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Die lang ersehnte Weltreise, ein Studium im Ausland oder die Verlängerung eines Mutterschaftsurlaubs. Eine Auszeit von der Arbeit, ohne gleich kündigen zu müssen, kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Auf Versicherungen und Vorsorge hat der unbezahlte Urlaub jedoch weitreichende Auswirkungen für Arbeitnehmende und Arbeitgebende. Intermakler hat die wichtigsten Fakten zum unbezahlten Urlaub zusammengestellt.

Was ist unbezahlter Urlaub?

Bei einem unbezahlten Urlaub wird der Arbeitnehmende für einen vereinbarten Zeitraum von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitgebende muss ihm während dieser Periode keinen Lohn zahlen. Entscheidend ist jedoch, dass der Arbeitsvertrag weiterhin bestehen bleibt. Er wird während des unbezahlten Urlaubs lediglich suspendiert, also «auf Eis gelegt».

Gut zu wissen

• Überall, wo eine Entschädigung aus der Erwerbsersatzordnung (EO) bezahlt wird (Militärdienst, Zivilschutz etc.), kann nicht von einem unbezahlten Urlaub gesprochen werden. Das gilt auch für den Mutterschaftsurlaub. Erwerbstätige Mütter können aber eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs (grundsätzlich 14 Wochen) im Sinne eines unbezahlten Urlaubs mit ihrem Arbeitgebenden vereinbaren.

• Unternehmen sind nicht dazu verpflichtet ihren Mitarbeitenden einen unbezahlten Urlaub zu gewähren. Umgekehrt können Unternehmen ihren Mitarbeitenden auch keinen unbezahlten Urlaub anordnen.

Auswirkungen und Handlungs­empfehlungen

Mitarbeitende und Unternehmen sollten wissen, dass sich ein unbezahlter Urlaub auf den Lohn, die Versicherungssituation und auf die berufliche Vorsorge auswirkt. Deshalb empfiehlt es sich, die Mitarbeitenden über die Konsequenzen zu informieren und eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die zentralen Punkte des unbezahlten Urlaubs regelt.

In unserem Faktenblatt haben wir die Konsequenzen und Handlungsempfehlungen eines unbezahlten Urlaubs detailliert zusammengefasst.

Lohn

Der Lohn wird während des unbezahlten Urlaubs ausgesetzt. Anteile an einem allfälligen 13. Monatslohn werden entsprechend gekürzt. Auch der Ferienanspruch wird für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.

Versicherungen

Krankenkasse (KVG): Sofern der Wohnsitz des Mitarbeitenden in der Schweiz bleibt, läuft die Krankenkasse während des unbezahlten Urlaubs normal weiter.

Unfallversicherung (UVG): 31 Tage nach Beginn des unbezahlten Urlaubs endet die obligatorische Unfallversicherung durch den Arbeitgebenden. Mit einer «Abredeversicherung» können und sollten Mitarbeitende den Unfallversicherungsschutz um bis zu 6 Monate bis zum Ende des unbezahlten Urlaubs verlängern. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als 6 Monate, sollte die Unfalldeckung in die Krankenkasse eingeschlossen werden.

Krankentaggeldversicherung (KTG): Es werden keine Prämien der Krankentaggeldversicherung fällig und der Versicherungsschutz ruht. Erkranken Mitarbeitende während des unbezahlten Urlaubs, besteht somit kein Anspruch auf Taggelder. Wenn sie nach dem unbezahlten Urlaub weiterhin aufgrund von Krankheit nicht arbeitsfähig sind, besteht eine Deckung und ein Anspruch auf Taggelder wieder.

Vorsorge

AHV: Während des unbezahlten Urlaubs fallen keine Arbeitnehmer- sowie Arbeitgeberbeiträge an die AHV an. Mitarbeitende sollten sicherstellen, dass der jährliche AHV-Mindestbeitrag von CHF 514 geleistet wird, um Beitragslücken zu vermeiden.

Pensionskasse (BVG): Während des unbezahlten Urlaubs werden keine Spar- und Risikoprämien einbezahlt. Entsprechend sparen Mitarbeitende während dieser Zeit keine Vorsorgegelder an und es besteht keine Deckung für die Risiken Invalidität und Tod.

Durch freiwillige Einzahlungen (Einkäufe) in die Pensionskasse können mögliche Vorsorgelücken durch die Mitarbeitenden geschlossen werden. Dies ist im Gegensatz zur AHV auch im Nachhinein möglich. Gegen die Risiken Invalidität und Tod können Mitarbeitende privat Versicherungen abschliessen.

Die einfachste und günstigste Möglichkeit für Versicherte ist es, sofern das Vorsorgereglement der Pensionskasse dies vorsieht, auch während des unbezahlten Urlaubs die Spar- und/oder Risikoprämien zu leisten. Damit wird das Alterssparen sowie der Versicherungsschutz für die Risiken Invalidität und Tod aufrechterhalten. Grundsätzlich sind die gesamten Beiträge durch die Arbeitnehmenden zu leisten. Abweichende Aufteilungen können zwischen den Parteien individuell vereinbart werden. Genauere Informationen hierzu finden Sie in unserem Faktenblatt zum unbezahlten Urlaub.

Fazit: Eine mögliche Win-Win Situation

Da Mitarbeitende häufig erholt und motiviert aus einem unbezahlten Urlaub zurückkehren, kann sich ein Arbeitsverhältnis «auf Eis» auch für Unternehmen lohnen. Wichtig ist jedoch, dass sich beide Parteien über die Konsequenzen im Klaren sind und die genauen Regelungen (Daten und Dauer, Höhe eines allfälligen 13. Monatsgehaltes, Ferienanspruch) bereits im Voraus schriftlich vereinbaren.