Reform AHV 21 tritt in Kraft: Was Arbeitnehmende jetzt wissen müssen
Am 1. Januar 2024 tritt die Reform AHV 21 in Kraft. Diese wurde im Jahr 2022 von Volk und Ständen angenommen und soll die Finanzierung der AHV bis 2030 sichern. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmende zusammengefasst.
Das Rentenalter von Frauen erhöht sich schrittweise auf 65 Jahre
Künftig werden Frauen im Alter von 65 Jahren (aktuell: 64) pensioniert. Das einheitliche Pensionsalter für Männer und Frauen gilt jedoch erst ab dem Jahr 2028. Von 2025 bis 2028 wird das Pensionsalter der Frauen schrittweise jährlich um drei Monate erhöht. Frauen mit Jahrgang 1960, die im Jahr 2024 64-jährig werden, sind nicht von der Erhöhung des Referenzalters betroffen.
Jahr | Rentenalter der Frauen | Betrifft Frauen mit Jahrgang |
2024 | 64 Jahre (keine Erhöhung) | 1960 |
2025 | 64 Jahre + 3 Monate | 1961 |
2026 | 64 Jahre + 6 Monate | 1962 |
2027 | 64 Jahre + 9 Monate | 1963 |
2028 | 65 Jahre | 1964 |
(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV)
Der Rentenbezug wird flexibler und das «Rentenalter» heisst deshalb neu «Referenzalter»
Laut heutiger Regelung können Frauen und Männer ihre Altersrente um maximal zwei Jahre vorbeziehen und um fünf Jahre aufschieben – mit entsprechenden finanziellen Auswirkungen. Bei einem Vorbezug wird die Rente um 6.8 Prozent pro vorbezogenem Jahr gekürzt und bei einem Aufschub erhält man je nach dessen Dauer einen Zuschlag von 5,2 bis 31,5 Prozent.
Nach der Reform AHV21 können Frauen und Männer ihre Altersrente weiterhin im Alter von 63 bis 70 Jahren beziehen (Ausnahme: Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) bereits ab 62 Jahren). Die finanziellen Auswirkungen sind jedoch geringer. So werden Kürzungen beim Vorbezug und Zuschläge beim Aufschub an die durchschnittliche Lebenserwartung angepasst und entsprechend gesenkt. Diese Änderung tritt jedoch frühestens im Jahr 2027 in Kraft.
Die wichtigste Verbesserung, um die Pensionierung flexibler gestalten zu können, ist die Einführung eines teilweisen Rentenbezugs ab dem Jahr 2024. Der Teilbezug kann zwischen mindestens 20 und maximal 80 Prozent der vollen Rente betragen und darf einmal erhöht werden. Dadurch wird eine schrittweise Pensionierung möglich.
Ein Beispiel: Eine 63-jährige Person kann zwei Jahre vor dem Referenzalter 40 Prozent ihrer AHV-Rente beziehen und dafür ihr Arbeitspensum reduzieren. Mit 65 Jahren könnte sie den Teilbezug auf 60 Prozent erhöhen und mit 70 Jahren schliesslich die volle AHV-Rente beziehen.
Da der Rentenbezug dank diesen Massnahmen flexibler und weniger starr an das Alter 65 gebunden ist, wird der Begriff «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.
Arbeiten nach 65 wird finanziell attraktiver
Wenn man heute noch erwerbstätig ist, obwohl man das Referenzalter 65 schon erreicht hat, gilt in der AHV ein Freibetrag von 1’400 Franken im Monat, bzw. 16’800 Franken pro Jahr. Für Lohnsummen bis zu diesem Betrag müssen keine AHV-Beiträge geleistet werden. Auf den über 16’800 Franken liegenden Einkommen zahlt man weiterhin die üblichen AHV-Beiträge, wobei diese Zahlungen keinen Einfluss auf die Höhe der eigenen Rente haben.
Neu können Erwerbstätige, die älter als 65 Jahre alt sind, einerseits auf den Freibetrag verzichten und andererseits Beitragslücken schliessen sowie ihre AHV-Rente verbessern. Das heisst: AHV-Beiträge, welche nach 65 geleistet werden, werden bei der Rentenhöhe einberechnet. Dadurch wird das Arbeiten über das Referenzalter 65 hinweg finanziell attraktiver.
Die Mehrwertsteuer erhöht sich von 7,7 Prozent auf 8,1 Prozent
Aktuell beträgt der normale Satz der Mehrwertsteuer (MwSt.) 7,7 Prozent. Ein Prozent der Mehrwertsteuer fliesst dabei dem demografischen Ausgleich zu.
Mit der Reform AHV21 soll die MwSt. um 0,4 Prozentpunkte für die AHV erhöht werden.
Proportionale Erhöhung |
MWST mit AHV 21 | |
Normalsatz | 0,4 | 8,1 |
Reduzierter Satz | 0,1 | 2,6 |
Sondersatz für Beherbergung | 0,1 | 3,8 |
(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV)
Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 gelten als Übergangsgeneration und erhalten Ausgleichsmassnahmen
Zur Übergangsgeneration zählen Frauen, die die bei Inkrafttreten der Reform 55 Jahre oder älter sind und damit kurz vor der Pensionierung stehen (Jahrgänge 1961 bis 1969). Sie erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag, falls sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen.
Sollten sie ihre Altersrente vorbeziehen, profitieren sie von tieferen Kürzungssätzen. Sowohl der Zuschlag als auch die Kürzungssätze für die Frauen der Übergangsgeneration sind nach Alter und Einkommenskategorien gestaffelt und können auf der Seite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV abgefragt werden.
Weitere Informationen zur Reform AHV 21 finden Sie auch auf der Webseite von Swiss Life.