Coronavirus (Covid-19): Informationen zu Arbeitgeberbeitragsreserven
Gemäss der Covid-19-Verordnung zur Beruflichen Vorsorge können vom 12. November 2020 bis am 31. Dezember 2021 die Arbeitnehmerbeiträge ausnahmsweise mithilfe von Arbeitgeberbeitragsreserven bezahlt werden. Üblicherweise können diese ausschliesslich für die Bezahlung von Sparbeiträgen des Arbeitgebers genutzt werden.
Coronavirus (Covid-19) Versicherungssituation
zum ArtikelDefinition Arbeitgeberbeitragsreserven
Arbeitgeberbeitragsreserven erlauben es den Unternehmen, in ihrem Vorsorgewerk Reserven anzulegen, beispielsweise für den Fall von Liquiditätsengpässen. Sie dienen zur Vorfinanzierung des Arbeitgeberanteils und sind vor allem in erfolgreichen Geschäftsjahren eine Option zur Steueroptimierung. Die Höhe der möglichen Einzahlungen entspricht je nach Kanton dem drei- bis fünffachen der jährlichen Arbeitgeberbeiträge.
Eine Rückzahlung der geleisteten Einlagen ist ausgeschlossen. Sie dienen ausschliesslich zur Begleichung der in Rechnung gestellten Arbeitgeberbeiträge. Deshalb sollte die Höhe der einbezahlten Beiträge vorgängig sorgfältig geprüft werden. In Einzelfällen können die Arbeitgeberbeitragsreserven für andere Vorsorgezwecke zu Gunsten der Versicherten verwendet werden, zum Beispiel zwecks Leistungserhöhungen oder für die Finanzierung einer allfälligen Unterdeckung (sogenannte Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht).
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zum ArtikelVorgehen zur Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven
Zur Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven gilt es bei der Sammelstiftung ein dafür vorgesehenes Konto zu eröffnen. Das Unternehmen erhält anschliessend die Zahlungsverbindung mitgeteilt und kann darauf Einzahlungen vornehmen.
Bei einer allfälligen Auflösung des Kontos können die eingezahlten Mittel an eine andere Vorsorgeeinrichtung überwiesen oder zur Verbesserung versicherter Leistungen eingesetzt werden.
Hinweis für Intermakler-Kunden
Falls Sie aufgrund der Covid-19-Verordnung von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, die Arbeitnehmerbeiträge von den Arbeitgeberbeitragsreserven zu bezahlen oder bei allgemeinen Fragen zum Thema wenden Sie sich jederzeit an unsere Vorsorgeexperten.