Umhüllender und gesplitteter Umwandlungssatz: der Unterschied
Nach dem Scheitern der Altersvorsorge 2020 verharrt der obligatorische Umwandlungssatz bei 6,8%. Viele Versicherte stellen dabei mit Erstaunen fest, dass ihr Alterskapital dennoch mit einem tieferen Satz in eine Rente umgerechnet wird. Das ist zulässig, sofern die Pensionskasse den sogenannten umhüllenden Umwandlungssatz anwendet – und nicht den gesplitteten Umwandlungssatz.
Wir erklären den Unterschied anhand eines Beispiels: Ein Versicherter hat total CHF 350’000 Alterskapital angespart, wobei 230‘000 auf den obligatorischen Teil (Lohnanteile bis CHF 84’600) sowie 120’000 auf den überobligatorischen Teil (Lohnanteile ab CHF 84’600) entfallen.
Gesplitteter Umwandlungssatz
Beim gesplitteten Umwandlungssatz werden die beiden Anteile (obligatorisch und überobligatorisch) separat betrachtet und die jährliche Rente ergibt sich aus diesen zwei Rechnungen:
1)
Kapital obligatorischer Teil: CHF 230‘000
Umwandlungssatz: 6,8% (gesetzlich)
Altersrente: CHF 15’640
2)
Kapital überobligatorischer Teil: CHF 120’000
Umwandlungssatz: 5,0% (Beispiel; die Pensionskassen können den Umwandlungssatz im Überobligatorium frei bestimmen)
Altersrente: CHF 6’000
Die totale Altersrente beträgt in diesem Fall CHF 21’640.
Umhüllender Umwandlungssatz
Beim umhüllenden Umwandlungssatz wird nur ein Umwandlungssatz auf das gesamte Alterskapital angewandt. Die Altersrente darf dabei nicht tiefer ausfallen als das gesetzliche Minimum.
Kapital: CHF 350’000
Umwandlungssatz: 5,8% (Beispiel)
Altersrente: CHF 20’300
Der Versicherte fährt in diesem Fall mit dem umhüllenden Umwandlungssatz zwar schlechter, das heisst seine Altersrente ist tiefer als wenn seine Pensionskasse die gesplitteten Umwandlungssätze anwenden würde. Jedoch ist die Altersrente mit dem umhüllenden Umwandlungssatz dennoch höher als wenn bloss der gesetzliche Umwandlungssatz auf dem obligatorischen Teil des Altersguthabens angewendet würde. Die gesetzliche Mindestrente beträgt im Beispiel CHF 15’640 (obligatorischer Teil von CHF 230‘000, Umwandlungssatz 6,8%). Entsprechend ist die Altersrente von CHF 20’300 zulässig. Mit dieser sogenannten Schattenrechnung (Gegenüberstellung der beiden Rentenhöhen) wird sichergestellt, dass für die Versicherten die gesetzliche Mindestrente auf jeden Fall eingehalten wird.
Mit dem umhüllenden Umwandlungssatz erhalten die Pensionskassen entsprechend ein Mittel, um mit einem tiefen Umwandlungssatz im Überobligatorium den versicherungstechnisch zu hohen gesetzlichen Umwandlungssatz im Obligatorium zu kompensieren. Verschiedene Vorsorgeeinrichtungen beschlossen oder erwägen daher einen Wechsel vom gesplitteten zum umhüllenden Umwandlungssatz, der ihnen mehr Spielraum bei der Berechnung der Altersrente einräumt.
Letztlich profitieren vor allem die aktiv Versicherten von der Anpassung der Umwandlungssätze. Denn die aktuell überhöhten Umwandlungssätze reduzieren die Chancen auf eine Mehrverzinsung der vorhandenen Altersguthaben, da für die Einhaltung der laufenden lebenslänglichen Renten die Erträge fehlen (Umverteilung). Werden die Umwandlungssätze gesenkt, steigen die Chance für die aktiv Versicherten auf eine Mehrverzinsung und erhöhen damit langfristig gesehen auch die Höhe des Alterskapitals und somit die Altersrente.