BVG-Begriffe erklärt: Freizügigkeitsleistung

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Die Freizügigkeitsleistung wird auch Austrittsleistung genannt. Sie ist das Guthaben, welches jeder Versicherte bei seiner Pensionskasse ansammelt, sofern er Sparbeiträge einzahlt. Diese werden während der Arbeitsverhältnisse angesammelt (nach Vollendung des 24. Altersjahrs und längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs (Männer) bzw. 64. Altersjahrs (Frauen)). Sie müssen von der Vorsorgeeinrichtung mit dem gesetzlichen Mindestzins verzinst werden.*

Wenn eine aktiv versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis auflöst und somit aus der Pensionskasse austritt, hat sie Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung im Ausmass des zum Zeitpunkt des Austritts angesparten Betrags. Das sind einbezahlte Sparbeiträge des Arbeitnehmers und Arbeitgebers, Einlagen aus früheren Anstellungsverhältnissen und sämtliche Zinsen.**

So kann/muss die Freizügigkeitsleistung nach einem Austritt verwendet werden:

  • Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers (zwingend)
  • Überweisung an die Freizügigkeitsstiftung einer Bank
  • Überweisung an eine Versicherung zugunsten einer Freizügigkeitspolice
  • Überweisung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Die Barauszahlung der gesamten Austrittsleistung kann verlangt werden, wenn:

  • der Wirtschaftsraum Schweiz/Lichtenstein endgültig verlassen wird.***
  • eine selbständige Erwerbstätigkeit als Haupterwerb getätigt wird und der Versicherte der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht. Die Barauszahlung muss dabei im ersten Jahr der Selbständigkeit erfolgen.
  • die Austrittsleistung weniger als einen Jahresbeitrag der versicherten Person beträgt.

 

* Der Mindestzins gilt nur für den obligatorischen Teil der Freizügigkeitsleistung, nicht jedoch für das Überobligatorium.

** Gilt nur für Pensionskassen im Beitragsprimat.

*** Dies gilt nur, sofern der Versicherte in einen EU-/EFTA-Staat zieht und nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Risiken Alter, Tod und Invalidität nicht mehr obligatorisch versichert ist.

Falls der Versicherte weiterhin obligatorisch versichert ist, kann nur der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt werden. Die obligatorische Freizügigkeitsleistung wird auf ein Freizügigkeitskonto übertragen.

Falls der Versicherte in einen Nicht-EU/Nicht-EFTA-Staat auswandert, kann das gesamte Altersguthaben bezogen werden.