Homeoffice im Ausland: Auswirkungen auf die obligatorische Unfallversicherung und die Krankentaggeldversicherung
Homeoffice im Ausland ist für viele Arbeitnehmende attraktiv – doch nach Schweizer Versicherungsrecht ist Vorsicht geboten. Wenn die sogenannte Remote-Arbeit aus dem Ausland dauerhaft ist, kann die obligatorische Unfallversicherung unter Umständen entfallen. Auch beim Krankentaggeld gelten Einschränkungen. Intermakler erklärt, worauf Unternehmen und Mitarbeitende achten müssen.
Kurzzeitige Remote-Arbeit aus dem Ausland
Obligatorische Unfallversicherung (UVG)
Für kurzfristige Remote-Arbeit im Ausland besteht in der Regel kein Handlungsbedarf. Wenn eine Person bereits durch die obligatorische Unfallversicherung versichert ist und nur vorübergehend vom Ausland aus arbeitet, bleibt der Versicherungsschutz weiterhin bestehen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber in der Schweiz besteht und die Auslandstätigkeit zeitlich begrenzt ist (vgl. UVG Art. 2).
Krankentaggeldversicherung (KTG)
Auch bei der Krankentaggeldversicherung gilt kurzfristige Remote-Arbeit im Ausland als wenig problematisch. Im Krankheitsfall – insbesondere bei länger dauernden Erkrankungen – muss jedoch eine umgehende Rückreise in die Schweiz erfolgen, damit ein Leistungsanspruch geprüft wird. Bei leichten Erkrankungen, die innerhalb von 30 Tagen auskuriert sind (z. B. eine Grippe oder Sehnenentzündung), ist eine sofortige Rückkehr in die Schweiz nicht zwingend notwendig.
Dauerhafte Remote-Arbeit aus dem Ausland
Obligatorische Unfallversicherung (UVG)
Ob bei längerer Remote-Arbeit im Ausland weiterhin Versicherungsschutz durch die obligatorische Unfallversicherung besteht, hängt von mehreren Faktoren ab. Eine pauschale zeitliche Grenze ist gesetzlich nicht definiert, jedoch ist entscheidend, ob die Auslandstätigkeit zeitlich begrenzt ist und eine Rückkehrabsicht besteht:
- Besteht eine Rückkehrabsicht und ist die Auslandstätigkeit zeitlich begrenzt, bleibt der Versicherungsschutz durch die obligatorische Unfallversicherung in der Regel bestehen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft ins Ausland verlegt wird und eine Rückkehr in die Schweiz geplant ist.
- Besteht keine Rückkehrabsicht und ist die Tätigkeit nicht zeitlich begrenzt, gilt die Person nicht mehr als in der Schweiz beschäftigt – und ist nicht mehr durch die obligatorische Unfallversicherung versichert.
- Auch wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber weiterbesteht, reicht dies allein nicht aus: Entscheidend ist der tatsächliche Beschäftigungsort im versicherungsrechtlichen Sinn.
Für die Praxis bedeutet das: Bei längerfristiger Remote-Arbeit aus dem Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen fortbestehenden Versicherungsschutz erfüllt sind. Andernfalls sollte eine Zusatzlösung in Betracht gezogen werden.
Krankentaggeldversicherung (KTG)
Die Regelung ist bei der Krankentaggeldversicherung weniger streng als bei der UVGO. Dennoch gilt auch hier:
- Bei länger dauernden Erkrankung ist eine Rückreise in die Schweiz notwendig, um den Leistungsanspruch aufrechtzuerhalten.
- Wird der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt, kann der Versicherungsschutz ebenfalls entfallen – abhängig von den Bedingungen des jeweiligen Versicherers.
- Bei befristeter Auslandtätigkeit mit Rückkehrabsicht bleibt die Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung in der Regel bestehen. Eine Abklärung mit dem zuständigen Versicherer wird empfohlen.
Ort und Art der Arbeit |
UVG |
KTG |
Empfehlungen |
---|---|---|---|
Schweiz Büro/Präsenz |
Ja, obligatorisch | Ja, gemäss Vertrag (freiwillig, aber üblich) | Standardfall, keine besonderen Massnahmen notwendig |
Ausland Remote, kurzzeitig |
Ja, wenn vorher in CH tätig und Rückkehrabsicht besteht | Ja, aber Rückreise in die Schweiz bei schwerer Krankheit erforderlich | Dauer und Rückkehrabsicht dokumentieren; keine besondere Anmeldung erforderlich |
Ausland Remote, längerfristig (mit Rückkehrabsicht und zeitlicher Begrenzung) |
Ja, sofern Rückkehrabsicht besteht und Tätigkeit befristet ist | Ja, mit Einschränkungen (Rückreisepflicht bei Krankheit) | Rückkehrabsicht und Befristung schriftlich festhalten; Deckung durch die obligatorische Unfallversicherung prüfen |
Ausland Remote, dauerhaft (ohne Rückkehrabsicht und unbegrenzt) |
Nein | Nein, aber je nach Versicherer und Aufenthaltsdauer möglich | Zusatzversicherung prüfen; vertragliche Klarheit schaffen; Bedingungen der Krankentaggeldversicherung klären |
Bei längerer oder dauerhafter Arbeit im Ausland kann sich die Beitragspflicht zur AHV/IV verändern. Bei der Pensionskasse (berufliche Vorsorge) bestehen in der Regel keine Änderungen, solange das Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlung in der Schweiz weiterlaufen. Einzel- oder Sonderfälle lassen sich jedoch nicht ausschliessen. Unternehmen und Mitarbeitende sollten diese Punkte frühzeitig mit der zuständigen Ausgleichskasse und der eigenen Vorsorgeeinrichtung klären.
Fazit
Remote-Arbeit im Ausland bringt nicht nur Freiheit, sondern auch versicherungsrechtliche Risiken mit sich. Ob der Versicherungsschutz weiter besteht, hängt nicht nur von der Dauer der Auslandstätigkeit ab, sondern auch von der Frage, ob der Lebensmittelpunkt in der Schweiz erhalten bleibt. Das gilt für die obligatorische Unfallversicherung und die Krankentaggeldversicherung. Unternehmen und Mitarbeitende sind daher gut beraten, diese Aspekte frühzeitig zu klären – besonders bei längerfristiger oder permanenter Remote-Arbeit im Ausland.