Stundenlohn und Versicherungen: ein Überblick
Wie wirken sich Stundenlöhne auf die Krankentaggeldversicherung (KTG), Unfallversicherung (UVG) und Vorsorge (BVG) aus? Intermakler erklärt die Berechnung, Deckung und Sonderfälle.
Krankentaggeldversicherung (KTG)
Berechnungsgrundlage
Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn richtet sich die Leistung aus der Krankentaggeldversicherung (oder auch Lohnausfallversicherung), nach dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Fehlt ein vollständiges Lohnblatt – etwa bei Neueintritten – wird der Lohn rechnerisch bestimmt (siehe Beispiel). Relevant ist dabei der AHV-pflichtige Lohn.
Beispiel
Grundlohn: CHF 25 / h × 42 h × 52 Wochen = CHF 54’600
Kinderzulagen (sofern versichert): CHF 230 × 12 = CHF 2’760
13. Monatslohn: 8.33 % des Grundlohns = CHF 4’548
= Jahreslohn: CHF 61’908
Wenn es noch weitere Zulagen gibt, die AHV-pflichtig sind, etwa Nacht- oder Schichtzulagen, müsste man diese ebenfalls berücksichtigen. Hingegen wird die Ferien- und Feiertagsentschädigung in der Berechnung oft nicht berücksichtigt.
Besteht eine Deckung?
Angestellte im Stundenlohn sind in der Regel gleichgestellt mit Angestellten im Monatslohn, sofern sie in der Krankentaggeldversicherungs-Police als versicherte Personengruppe aufgeführt sind. Fehlt eine entsprechende Versicherung, greift die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht nach OR 324a.
Praxis-Hinweis für Arbeitgeber
Nicht jede Krankentaggeldversicherung schliesst Mitarbeitende im Stundenlohn automatisch mit ein. Es lohnt sich, die Police genau zu prüfen. Eine klare Regelung verhindert spätere Streitfälle und sichert die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Situation bei mehreren Arbeitgebern
Bei mehreren Arbeitgebern besteht die Krankentaggelddeckung nur bei jenen Betrieben, die eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen haben. Jede Anstellung wird einzeln versichert. Wenn jemand also mehrere Arbeitgeber hat und länger krank wird, erhält er von jedem Arbeitgeber Krankentaggeld-Leistungen – anteilig zum jeweiligen Lohn, sofern beide Betriebe eine solche Versicherung abgeschlossen haben. Eine gesamthafte Betrachtung über mehrere Arbeitgeber gibt es nicht.
Unfallversicherung (UVG)
Berechnungsgrundlage
Gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) sind alle Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert. Die Versicherungsleistungen basieren auf dem AHV-pflichtigen Lohn (maximal bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von CHF 148’200).
Wann besteht eine Nichtberufsunfall-Deckung (NBU)?
Wer bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert. Liegt die Arbeitszeit darunter, sind nur Berufsunfälle gedeckt – Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten in diesem Fall ebenfalls als Berufsunfälle. Eine freiwillige NBU-Versicherung ist im Rahmen des UVG nicht möglich.
Was gilt bei schwankender Arbeitszeit?
Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn mit stark variierenden Einsätzen beurteilen Versicherer die NBU-Deckung anhand des durchschnittlichen Arbeitspensums. Die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG (SVV) lautet: Die Berechnung erstreckt sich über die letzten drei oder zwölf Monate vor dem Unfall, wobei die für den Versicherten günstigere Variante zählt.
Beispiel
Eine Mitarbeiterin arbeitet in manchen Wochen nur 5 Stunden, in anderen bis zu 20. Im Jahresdurchschnitt ergibt sich ein Pensum von 10 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber. Damit besteht NBU-Deckung für das ganze Jahr, auch in Wochen mit weniger als 8 Stunden. Wird hingegen über längere Zeit im Schnitt weniger als 8 Stunden gearbeitet, besteht keine NBU-Deckung – Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten aber weiterhin als Berufsunfälle.
Praxis-Hinweis für Arbeitgeber
Bei Mitarbeitenden mit schwankenden Einsätzen sollte die NBU-Zuordnung jährlich überprüft werden – am besten im Rahmen der Lohndeklaration. So lässt sich feststellen, ob das durchschnittliche Pensum über acht Stunden pro Woche lag und die NBU-Prämie geschuldet ist. Eine interne Notiz zur Berechnung genügt, um die Entscheidung nachvollziehbar zu halten.
Situation bei mehreren Arbeitgebern
Die 8-Stunden-Regel gilt je Arbeitgeber. Wer also zwei Teilzeitjobs mit je 6 Stunden pro Woche hat, erreicht bei keinem Arbeitgeber die Schwelle und ist daher nicht NBU-versichert, selbst wenn die Summe 12 Stunden pro Woche beträgt.
Berufliche Vorsorge (BVG)
Berechnungsgrundlage
Die BVG-Pflicht beginnt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Risiken Tod und Invalidität, vorausgesetzt, der Jahreslohn übersteigt die Eintrittsschwelle von CHF 22’680 (Stand 2025). Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Lebensjahres werden zusätzliche Beiträge für die Altersvorsorge fällig.
Bei Stundenlöhnen orientieren sich Vorsorgeeinrichtungen in der Praxis an einem Durchschnittslohn oder an einem prognostizierten Jahreslohn. Einige Pensionskassen empfehlen bei der Lohnmeldung, den Durchschnitt der letzten drei Monate oder den Vorjahreslohn als Berechnungsbasis zu verwenden, um eine realistische Einschätzung des versicherten Lohnes sicherzustellen.
Wann werden Mitarbeitende BVG-pflichtig?
Nur wer die Eintrittsschwelle überschreitet, ist automatisch in die Pensionskasse aufzunehmen. Bleibt der Lohn darunter, entfällt die obligatorische Versicherung – auch wenn jemand mehrere kleine Jobs hat, die zusammen die Schwelle übersteigen würden.
Praxis-Hinweis für Arbeitgeber
Auch Mitarbeitende mit einem Einkommen unter der BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22’680 können in die Pensionskasse aufgenommen werden – sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies zulässt. Bei Teilzeit oder Stundenlohn kann der Koordinationsabzug anteilsmässig reduziert werden, damit der versicherte Lohn dem effektiven Beschäftigungsgrad entspricht. So lassen sich Vorsorgelücken vermeiden – gerade bei flexiblen Arbeitsmodellen.
Situation bei mehreren Arbeitgebern
Arbeitnehmende, die bei mehreren Arbeitgebern tätig sind und nicht obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert sind, können sich freiwillig anschliessen, sofern ihr gesamter Jahreslohn CHF 22’680 (Stand 2025) übersteigt.
Die Versicherung ist entweder über die Auffangeinrichtung oder – wenn es das Reglement zulässt – über die Pensionskasse eines der Arbeitgeber möglich. Diese Möglichkeit ist insbesondere für Personen mit mehreren kleinen Teilzeit- oder Stundenlohnstellen wichtig, um Vorsorgelücken zu vermeiden.
Fazit
Ob Krankentaggeld, Unfallversicherung oder berufliche Vorsorge: Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn kommt es auf verschiedene Faktoren an. Die Versicherungsdeckung hängt von der tatsächlichen Arbeitszeit, dem Einkommen und der jeweiligen Police ab. Eine klare Regelung verhindert Streitfälle und Deckungslücken. Intermakler unterstützt Unternehmen dabei, bestehende Versicherungen zu analysieren und optimal auf verschiedene Arbeitsmodelle abzustimmen.



