Die beiden Bauversicherungen und ihre Definition
Bauwesenversicherung
Versichert sind Schäden (Beschädigung oder Zerstörung) an versicherten Sachen, die durch unvorhergesehene Bauunfälle während der Versicherungsdauer (Bauzeit) eintreten. Ein Bauunfall im Sinne der Bauwesenversicherung liegt vor, wenn ein unerwartetes Ereignis, das im Zusammenhang mit dem zu errichtenden Bauwerk und/oder der damit verbundenen Bautätigkeit steht, das versicherte Objekt beschädigt oder zerstört.
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Sach- und Personenschäden Dritter; Forderungen gegenüber dem Bauherrn. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung wehrt jedoch auch unberechtigte Ansprüche ab (passiver Rechtsschutz). Die Haftpflicht des Bauherrn basiert speziell auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: Haftung als Werkeigentümer (OR 58) / Haftung als Grundeigentümer (ZGB 679) / Haftung für Verunreinigung von Gewässern (Gewässerschutzgesetz 69) / Haftung aus unerlaubter Handlung im allgemeinen (OR 41 ff).
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