Anleitung zur Lohndeklaration
In der Versicherungs- und Vorsorgebranche gibt es kein Januarloch: Die Lohndeklarationen werden fällig. Aufgrund der eingereichten Zahlen berechnen die Versicherungsgesellschaften die endgültigen Jahresprämien, woraus Nachzahlungen oder Rückerstattungen erfolgen. Intermakler verschafft Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Jahresdeklarationen und sagt, worauf zu achten ist.
Die Formulare zur Lohnsummendeklaration werden üblicherweise im Januar verschickt und anschliessend innerhalb von 30 bis 60 Tagen durch das Unternehmen selbst oder den Treuhänder ausgefüllt. Als Broker kontrollieren wir die gemachten Angaben sowie die darauf folgenden Schlussrechnungen auf ihre Richtigkeit hin.
OBLIGATORISCHE UNFALLVERSICHERUNG (UVGO)
Relevanter, prämienpflichtiger Lohn: gesetzlicher AHV-Lohn
zusätzlich prämienpflichtig: Bruttolöhne von noch nicht AHV-pflichtigen Jugendlichen, bei AHV-Rentnerinnen der AHV-Bruttolohn zuzüglich Freibetrag von jährlich CHF 16’800
nicht prämienpflichtig: Entschädigung der EO infolge Militär, Zivilschutz und Mutterschaft, Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltungszulagen gewährt sind, lohnersatzartige Leistungen Dritter infolge Krankheit und Unfall
Maximal prämienpflichtiger Lohn: CHF 148’200; nie mehr als diesen Betrag pro Arbeitnehmer deklarieren; Lohnteile, die über diesem Betrag liegen, können über eine Unfall-Zusatzversicherung (UVGZ) versichert werden.
Speziell zu beachten:
- Lohnsummenaufteilung nach Männer und Frauen separat
- Berufsunfall und Nichtberufsunfall unterscheiden: Beim Nichtberufsunfall sind die Löhne von Arbeitnehmenden, welche weniger als 8 Stunden pro Woche arbeiten, in Abzug zu bringen.
Hilfreiche Links mit weiteren Informationen:
Wegleitung zur UVG-Lohnsummendeklaration Helsana
Wegleitung zur Lohnsummendeklaration Obligatorische Unfallversicherung Baloise
KOLLEKTIV KRANKENTAGGELDVERSICHERUNG (KTG)
Relevanter, prämienpflichtiger Lohn: gesetzlicher AHV-Lohn
zusätzlich prämienpflichtig: Bruttolöhne von noch nicht AHV-pflichtigen Jugendlichen, bei AHV-Rentnerinnen der AHV-Bruttolohn zuzüglich Freibetrag von jährlich CHF 16’800
nicht prämienpflichtig: Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltungszulagen gewährt sind, lohnersatzartige Leistungen Dritter infolge Krankheit und Unfall, Personen über dem 70. Altersjahr
Speziell zu beachten:
- Im Bereich KTG ist man nur bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres versichert (die Löhne von Arbeitnehmenden, die älter sind, müssen in Abzug gebracht werden)
- Zu melden ist nur der versicherte Höchstlohn pro Mitarbeiter/-in (meist CHF 250’000 oder 300’000). Die Löhne von Mitarbeitenden, die mehr als diesen Betrag verdient haben, sind bei der KTG-Meldung entsprechend auf den versicherten Höchstlohn zu korrigieren.
- Verschiedene Versicherungsgesellschaften erlauben es, einzelne Lohnbestandteile zu versichern oder von einer Versicherung auszuschliessen, was in der Lohndeklaration entsprechend zu berücksichtigen ist.
- Auch Bonuszahlungen (unabhängig ob regelmässig oder ausserordentlich ausgerichtet) gehören zum gesetzlichen AHV-Lohn und sind deshalb deklarationspflichtig.
Hilfreiche Links mit weiteren Informationen:
Merkblatt Lohnsummendeklaration Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Visana
Wegleitung zur Lohnsummendeklaration Krankentaggeldversicherung Baloise
BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Relevanter, prämienpflichtiger Lohn: gesetzlicher AHV-Lohn, Umsatz, Honorar
Speziell zu beachten:
- Lohnsummen aus Arbeitsgemeinschaften (ARGE) können bei der Betriebshaftpflicht abgezogen werden.
BERUFLICHE VORSORGE / PENSIONSKASSE
Bei der beruflichen Vorsorge sind mittels Lohnmeldeformular die AHV-Löhne für das neue Jahr zu melden. Diese werden ab November von den Pensionskassen verschickt und sollten bis im Dezember retourniert werden.